Arbeitgeber muss Interessen des Hundes berücksichtigen

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Ein wegweisendes Urteil hat jetzt das Amtsgericht Hagen getroffen (AZ: 4 Ca 1688/20): Danach kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten ändern, muss dabei aber das Interesse des Hundes berücksichtigen.

Die Arbeitszeit eines Teilzeit­beschäftigten sollte freitags von fünf auf sieben Stunden verlängert werden. Das wollte dieser u.a. mit dem Hinweis nicht akzeptieren, dass er in der Mittagszeit immer den Hund versorge und niemand da sei, der diese Aufgabe übernehmen könne. Das Gericht sah dies genauso: Einem Hund sei nicht zuzumuten, sieben Stunden zuzüglich Wegzeiten alleine zu bleiben.

Zwar sei es eine Option gewesen, den Hund zu einem Sitter zu geben. Diese Kosten seien dem Kläger jedoch nur dann aufzulasten gewesen, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorgelegen hätten. Weil der Arbeitgeber jedoch für einen ähnlichen Zeitraum wie den vom Kläger präferierten noch Arbeitskräfte gesucht hat, sah das Gericht das nicht als gegeben.

Wichtig: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, kann von einem höheren Gericht also jederzeit wieder geändert werden.

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